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295.200 BeurG CH-AG

§ 69 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Grundsätze

Vergütung
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§ 69 BeurG · Grundsätze

1. Für die amtliche Tätigkeit erhebt die Urkundsperson eine Gebühr und fordert Ersatz der entstandenen Auslagen. Vom Gebührentarif darf nach unten abgewichen werden.

2. Tritt die Urkundsperson diesen Anspruch an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zum Inkasso ab, bleiben die Einreden und Einwendungen der Partei vollumfänglich erhalten.

3. Mehrere Parteien haften solidarisch für die Gebühren.

4. Die Urkundsperson kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

5. Die Gemeinde erhebt die Gebühren für die Verrichtungen der Beglaubigungspersonen.

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