295.200
BeurG
CH-AG
§ 67 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Schreibunfähige
Beurkundung und Beglaubigung - Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
§ 67 BeurG · Schreibunfähige
1. Wird die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzt, ist in der öffentlichen Urkunde der Grund dafür anzugeben.