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295.200 BeurG CH-AG

§ 67 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Schreibunfähige

Beurkundung und Beglaubigung - Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
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§ 67 BeurG · Schreibunfähige

1. Wird die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzt, ist in der öffentlichen Urkunde der Grund dafür anzugeben.

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