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295.200 BeurG CH-AG

§ 65 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Leseunfähige Urkundspartei

Beurkundung und Beglaubigung - Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
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§ 65 BeurG · Leseunfähige Urkundspartei

1. Kann eine Urkundspartei nicht sehen oder lesen, liest die Urkundsperson die Urkunde in Gegenwart zweier Zeuginnen oder Zeugen vor.

2. Die Zeuginnen oder Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Urkundsperson die Urkunde vorgelesen hat und dass die leseunfähige Urkundspartei mit dem Inhalt einverstanden ist.

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