§ 64 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - b) Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers
§ 64 BeurG · b) Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers
1. Ist die Urkundsperson mit einer verwendeten Sprache nicht genügend vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei, wird für die Abfassung der Urkunde und für den Beurkundungsakt eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen.
2. Eine Übersetzerin oder ein Übersetzer muss bei der Beurkundung anwesend sein. Sie oder er erklärt unterschriftlich auf der Urkunde, dass sie oder er alle Äusserungen der Urkundsperson und der Urkundsparteien nach bestem Wissen und Gewissen übersetzt hat und die schriftliche Übersetzung der Urkunde richtig ist.
3. Die Urkundsperson bescheinigt die ihr glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers. Sie bescheinigt ferner, dass eine Übersetzerin oder ein Übersetzer bei der Beurkundung anwesend gewesen ist und dass diese oder dieser erklärt hat, dass sie oder er alle Äusserungen der Urkundsperson und der Urkundsparteien nach bestem Wissen und Gewissen übersetzt hat und die schriftliche Übersetzung der Urkunde richtig ist.