Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 64 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - b) Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers

Beurkundung und Beglaubigung - Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 BeurG · b) Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers

1. Ist die Urkundsperson mit einer verwendeten Sprache nicht genügend vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei, wird für die Abfassung der Urkunde und für den Beurkundungsakt eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen.

2. Eine Übersetzerin oder ein Übersetzer muss bei der Beurkundung anwesend sein. Sie oder er erklärt unterschriftlich auf der Urkunde, dass sie oder er alle Äusserungen der Urkundsperson und der Urkundsparteien nach bestem Wissen und Gewissen übersetzt hat und die schriftliche Übersetzung der Urkunde richtig ist.

3. Die Urkundsperson bescheinigt die ihr glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers. Sie bescheinigt ferner, dass eine Übersetzerin oder ein Übersetzer bei der Beurkundung anwesend gewesen ist und dass diese oder dieser erklärt hat, dass sie oder er alle Äusserungen der Urkundsperson und der Urkundsparteien nach bestem Wissen und Gewissen übersetzt hat und die schriftliche Übersetzung der Urkunde richtig ist.

← § 63 BeurG Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Begriffe § 65 BeurG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →