Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 63 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Mehrsprachige Urkunden a) Im Allgemeinen

Beurkundung und Beglaubigung - Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
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§ 63 BeurG · Mehrsprachige Urkunden a) Im Allgemeinen

1. Sind nicht alle Mitwirkenden mit der gleichen Sprache vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei aus triftigem Grund, ist die Beurkundung mehrsprachig vorzunehmen.

2. Der Regierungsrat regelt Ausnahmen durch Verordnung.

3. Die Urkundsperson bescheinigt die Richtigkeit der Übersetzung.

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