295.200
BeurG
CH-AG
§ 63 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Mehrsprachige Urkunden a) Im Allgemeinen
Beurkundung und Beglaubigung - Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
§ 63 BeurG · Mehrsprachige Urkunden a) Im Allgemeinen
1. Sind nicht alle Mitwirkenden mit der gleichen Sprache vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei aus triftigem Grund, ist die Beurkundung mehrsprachig vorzunehmen.
2. Der Regierungsrat regelt Ausnahmen durch Verordnung.
3. Die Urkundsperson bescheinigt die Richtigkeit der Übersetzung.