295.200
BeurG
CH-AG
§ 62 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Übersetzung
Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
§ 62 BeurG · Übersetzung
1. Die Beglaubigung einer Übersetzung besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Übersetzung richtig ist.
2. In der Urkunde sind der ursprüngliche Text und dessen Übersetzung enthalten.
3. Wenn die Urkunds- oder Beglaubigungsperson mit der fremden Sprache nicht genügend vertraut ist oder wenn die Urkundspartei dies wünscht, zieht die Urkunds- oder Beglaubigungsperson eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei.
4. Die Übersetzerin oder der Übersetzer erklärt unterschriftlich, dass die Übersetzung richtig ist. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson bescheinigt die Erklärung und die ihr glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers.