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295.200 BeurG CH-AG

§ 62 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Übersetzung

Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
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§ 62 BeurG · Übersetzung

1. Die Beglaubigung einer Übersetzung besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Übersetzung richtig ist.

2. In der Urkunde sind der ursprüngliche Text und dessen Übersetzung enthalten.

3. Wenn die Urkunds- oder Beglaubigungsperson mit der fremden Sprache nicht genügend vertraut ist oder wenn die Urkundspartei dies wünscht, zieht die Urkunds- oder Beglaubigungsperson eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei.

4. Die Übersetzerin oder der Übersetzer erklärt unterschriftlich, dass die Übersetzung richtig ist. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson bescheinigt die Erklärung und die ihr glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers.

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