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295.200 BeurG CH-AG

§ 60 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Elektronische Signaturen

Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
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§ 60 BeurG · Elektronische Signaturen

1. Die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. Dezember 2003 besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Signatur von der berechtigten Person verwendet worden ist.

2. Die Bescheinigung kann elektronisch erstellt werden.

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