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295.200 BeurG CH-AG

§ 6 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Beurkundungsbefugnis

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Urkundspersonen
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§ 6 BeurG · Beurkundungsbefugnis

1. Die Beurkundungsbefugnis wird auf Gesuch hin von der Notariatskommission erteilt und ist gültig mit Eintrag im Register.

2. Voraussetzungen für die Erteilung der Beurkundungsbefugnis sind

a) der Wohnsitz in der Schweiz,

b) das schweizerische Bürgerrecht,

c) die Handlungsfähigkeit,

d) das Fehlen von Unvereinbarkeiten gemäss § 7,

e) der Ausweis über die berufliche Befähigung gemäss § 8,

f) geeignete Büroräumlichkeiten im Kanton,

g) das Fehlen von Strafregistereinträgen wegen Straftaten, die mit dem Notariatsberuf nicht vereinbar sind,

h) das Fehlen von Verlustscheinen,

i) der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder das Erbringen anderer gleichwertiger Sicherheiten,

k) die Inpflichtnahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Notariatskommission.

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