Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 59 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Unterschrift

Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 BeurG · Unterschrift

1. Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Unterschrift vor ihr geschrieben oder von der unterzeichnenden Person als eigene Unterschrift anerkannt worden ist.

2. Handzeichen werden in gleicher Weise beglaubigt.

3. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson kann Unterschriften elektronisch beglaubigen.

← § 58 BeurG Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Begriffe § 60 BeurG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →