295.200
BeurG
CH-AG
§ 59 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Unterschrift
Beurkundung und Beglaubigung - Beglaubigungen
§ 59 BeurG · Unterschrift
1. Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Unterschrift vor ihr geschrieben oder von der unterzeichnenden Person als eigene Unterschrift anerkannt worden ist.
2. Handzeichen werden in gleicher Weise beglaubigt.
3. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson kann Unterschriften elektronisch beglaubigen.