295.200
BeurG
CH-AG
§ 58 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Weitere Vorgänge und Zustände
Beurkundung und Beglaubigung - Besondere Beurkundungsverfahren
§ 58 BeurG · Weitere Vorgänge und Zustände
1. Die öffentliche Urkunde über einen Vorgang oder einen Zustand enthält
a) die Personalien der Partei,
b) den Ort, das Datum, die Zeit des Beginns und der Beendigung des Vorgangs oder die Zeit der Feststellung des Zustands,
c) die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands,
d) bei Vorgängen die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie den Vorgang von Anfang bis Ende wahrgenommen hat,
e) die Unterschrift der Urkundsperson.
2. Die Urkundsperson darf die Urkunde nachträglich verfassen und unterzeichnen.