295.200
BeurG
CH-AG
§ 57 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt
Beurkundung und Beglaubigung - Besondere Beurkundungsverfahren
§ 57 BeurG · Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt
1. Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist gemäss Art. 11a IPRG zulässig.
2. In Gegenwart der Urkundsperson unterschreibt die Urkundspartei die Urkunde und schwört oder erklärt an Eidesstatt, dass der Inhalt der Urkunde der Wahrheit entspricht.
3. Die Urkundsperson bescheinigt, dass die Urkundspartei vor ihr geschworen oder an Eidesstatt erklärt hat, der Inhalt der Urkunde entspreche der Wahrheit.