295.200
BeurG
CH-AG
§ 56 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Ziehungen, Auslosungen und Wettbewerbe
Beurkundung und Beglaubigung - Besondere Beurkundungsverfahren
§ 56 BeurG · Ziehungen, Auslosungen und Wettbewerbe
1. Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Lotterien, andere Auslosungen und Wettbewerbe enthält
a) die Personalien der Veranstalterin oder des Veranstalters,
b) die Personalien der mitwirkenden Personen,
c) Ort und Datum,
d) die genaue Beschreibung der Vorgänge, die sich vor der Urkundsperson ereignet haben, und die von ihr gemachten Feststellungen,
e) die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie an der Veranstaltung von Anfang bis Ende teilgenommen hat,
f) die Unterschrift der Urkundsperson.
2. Die Urkundsperson darf die Urkunde nachträglich verfassen und unterzeichnen.