295.200
BeurG
CH-AG
§ 55 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Form der Rechtsgeschäfte von Todes wegen
Beurkundung und Beglaubigung - Besondere Beurkundungsverfahren
§ 55 BeurG · Form der Rechtsgeschäfte von Todes wegen
1. Die Urkundsperson kann Rechtsgeschäfte unter Lebenden auch gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften von Todes wegen beurkunden.
2. Die Ausstandsgründe sowie die Folgen einer mangelhaften Beurkundung richten sich nach dem kantonalen Recht.