295.200
BeurG
CH-AG
§ 54 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Gesellschaftsrechtliche Feststellungen
Beurkundung und Beglaubigung - Besondere Beurkundungsverfahren
§ 54 BeurG · Gesellschaftsrechtliche Feststellungen
1. Die öffentliche Urkunde über gesellschaftsrechtliche Feststellungen besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die vom Bundesrecht verlangten Anforderungen nach ihren Feststellungen oder nach den unterbreiteten Unterlagen erfüllt sind.