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295.200 BeurG CH-AG

§ 53 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Versammlungsbeschlüsse

Beurkundung und Beglaubigung - Besondere Beurkundungsverfahren
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§ 53 BeurG · Versammlungsbeschlüsse

1. Die öffentliche Urkunde über eine Versammlung enthält

a) Ort und Datum,

b) Angaben über die Konstituierung der Versammlung (Bestellung der oder des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Stimmenzählerin oder des Stimmenzählers),

c) die Feststellungen der oder des Vorsitzenden über die Einberufung, Anzahl der Teilnehmenden und der durch sie vertretenen Rechte, Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen gegen diese Feststellungen,

d) gefasste Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsresultate,

e) auf Verlangen Feststellung der Identität der an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie Anträge und zu Protokoll gegebene Äusserungen,

f) die Unterschrift der Urkundsperson,

g) die Unterschrift der oder des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder des Protokollführers, wenn das materielle Recht ihre Mitunterzeichnung verlangt,

h) die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie bei den beurkundungspflichtigen Beschlüssen und Feststellungen anwesend war.

2. Die Urkundsperson darf das Protokoll führen und die Stimmen zählen.

3. Sie darf die Urkunde nachträglich verfassen und unterzeichnen beziehungsweise unterzeichnen lassen.

4. Erfolgt eine virtuelle Generalversammlung, muss sich die Urkundsperson bei der Teilnahme an derselben sowie bei der nachträglichen Unterzeichnung und Beurkundung des Protokolls im Kanton Aargau befinden.

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