Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 52 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Verfahren

Beurkundung und Beglaubigung - Ordentliches Beurkundungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 BeurG · Verfahren

1. Die Urkundsperson legt den Urkundsparteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor.

2. Die Urkundsparteien erklären der Urkundsperson, dass sie die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson gelesen haben oder dass sie ihnen von der Urkundsperson vorgelesen worden ist und dass der Inhalt der Urkunde dem Willen der Parteien entspricht.

3. Die Urkundsparteien unterzeichnen die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson.

4. Die Urkundsperson bescheinigt unterschriftlich, dass die Urkundsparteien die Urkunde in ihrer Gegenwart gelesen haben oder dass sie ihnen die Urkunde vorgelesen hat, dass die Urkundsparteien erklärt haben, die Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen, und dass die Urkundsparteien die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet haben.

← § 51 BeurG Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Begriffe § 53 BeurG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →