295.200
BeurG
CH-AG
§ 5 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Anerkennung fremder öffentlicher Urkunden
Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Zuständigkeit
§ 5 BeurG · Anerkennung fremder öffentlicher Urkunden
1. Öffentliche Urkunden, die in der Schweiz ausserhalb des Kantons gültig errichtet wurden, werden anerkannt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte über im Kanton gelegene Grundstücke.