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295.200 BeurG CH-AG

§ 5 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Anerkennung fremder öffentlicher Urkunden

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Zuständigkeit
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§ 5 BeurG · Anerkennung fremder öffentlicher Urkunden

1. Öffentliche Urkunden, die in der Schweiz ausserhalb des Kantons gültig errichtet wurden, werden anerkannt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte über im Kanton gelegene Grundstücke.

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