295.200
BeurG
CH-AG
§ 49 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Änderungen und Korrekturen
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 49 BeurG · Änderungen und Korrekturen
1. Inhaltliche Änderungen der Urkunde sind nur während der Beurkundung zulässig.
1bis. Inhaltliche Änderungen nach der Beurkundung sind mittels Nachbeurkundung vorzunehmen.
2. ...
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei inhaltlichen Änderungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis sowie bei Korrekturen formeller Art durch Verordnung.