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295.200 BeurG CH-AG

§ 48 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Ausfertigungen und Kopien

Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
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§ 48 BeurG · Ausfertigungen und Kopien

1. Von der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson beglaubigte Kopien in der erforderlichen Anzahl her.

2. Die Urkundsperson kann von öffentlichen Urkunden elektronisch beglaubigte Kopien herstellen.

3. Die Urkundsperson kann von selbst errichteten öffentlichen Urkunden elektronische Ausfertigungen herstellen.

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