295.200
BeurG
CH-AG
§ 47 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Formale Bestandteile
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 47 BeurG · Formale Bestandteile
1. Die öffentliche Urkunde enthält als formale Bestandteile
a) Ort und Datum der Errichtung,
b) die Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson,
c) den Stempel,
d) die Unterschrift der Urkunds- oder Beglaubigungsperson sowie bei der Beurkundung von Willenserklärungen die Unterschrift der Urkundspartei.
2. Die Urkundsperson hat jedes Blatt der öffentlichen Urkunde zu stempeln. Die unterzeichnenden Urkundsparteien haben jedes Blatt zu visieren.
3. Wird eine Urkunde gesiegelt, muss der Stempel der Urkundsperson nur auf der letzten Seite der Urkunde angebracht werden.