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295.200 BeurG CH-AG

§ 46 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Einheit des Beurkundungsakts

Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
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§ 46 BeurG · Einheit des Beurkundungsakts

1. Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.

2. Sind Erklärungen mehrerer Urkundsparteien zu beurkunden, müssen alle Urkundsparteien gleichzeitig anwesend sein.

3. Aus wichtigem Grund können die Erklärungen ausnahmsweise mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden, wenn das Bundesrecht keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.

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