295.200
BeurG
CH-AG
§ 45 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Abklärung der Identität und der Eigenschaften
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 45 BeurG · Abklärung der Identität und der Eigenschaften
1. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson prüft die Identität von Parteien, Urkundsparteien und Nebenpersonen, wenn ihr diese nicht persönlich bekannt sind.
2. Sie prüft, ob Parteien, Urkundsparteien und Nebenpersonen die zur Mitwirkung erforderlichen Eigenschaften aufweisen.