295.200
BeurG
CH-AG
§ 44 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Sprache
Beurkundung und Beglaubigung - Allgemeines
§ 44 BeurG · Sprache
1. Die Urkundsperson muss die öffentliche Urkunde in einer Sprache abfassen, mit der sie, die Urkundsparteien und alle mitwirkenden Personen vertraut sind. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson muss die Beglaubigung in einer Sprache abfassen, mit der sie vertraut ist.
2. Urkunden, die für eine Behörde oder eine Amtsstelle im Kanton bestimmt sind, sind in deutscher Sprache zu verfassen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.