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295.200 BeurG CH-AG

§ 43 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Strafbestimmungen

Berufstätigkeit - Verantwortlichkeit
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§ 43 BeurG · Strafbestimmungen

1. Wer sich als Urkunds- oder Beglaubigungsperson bezeichnet, ohne über die kantonale Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.- bestraft.

2. Wer sich als Notarin oder Notar bezeichnet, ohne über einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.- bestraft.

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