295.200
BeurG
CH-AG
§ 43 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Strafbestimmungen
Berufstätigkeit - Verantwortlichkeit
§ 43 BeurG · Strafbestimmungen
1. Wer sich als Urkunds- oder Beglaubigungsperson bezeichnet, ohne über die kantonale Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.- bestraft.
2. Wer sich als Notarin oder Notar bezeichnet, ohne über einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.- bestraft.