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295.200 BeurG CH-AG

§ 41 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Weitere Massnahmen

Berufstätigkeit - Verantwortlichkeit
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§ 41 BeurG · Weitere Massnahmen

1. Erweist sich die Urkunds- oder Beglaubigungsperson zur Ausübung ihrer Tätigkeit als unfähig, ohne dass ihr ein Verschulden angelastet werden kann, kann die Notariatskommission folgende Massnahmen anordnen

a) Auflagen,

b) Verpflichtung zur Weiterbildung,

c) Prüfung,

d) dauernden oder befristeten Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis.

2. Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.

3. Nach dem dauernden Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis kann diese nach Wegfall des Grunds wieder erteilt werden.

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