295.200
BeurG
CH-AG
§ 40 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Verjährung
Berufstätigkeit - Verantwortlichkeit
§ 40 BeurG · Verjährung
1. ...
2. ...
3. Die disziplinarische Verfolgung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson verjährt zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4. Stellt die Verletzung der Berufspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.