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295.200 BeurG CH-AG

§ 40 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Verjährung

Berufstätigkeit - Verantwortlichkeit
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§ 40 BeurG · Verjährung

1. ...

2. ...

3. Die disziplinarische Verfolgung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson verjährt zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

4. Stellt die Verletzung der Berufspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

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