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295.200 BeurG CH-AG

§ 4 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Örtliche Zuständigkeit

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Zuständigkeit
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§ 4 BeurG · Örtliche Zuständigkeit

1. Im Kanton darf nur beurkunden oder beglaubigen, wer über die kantonale Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis verfügt.

2. Die Urkundsperson kann Beurkundungen oder Beglaubigungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.

3. Die Beglaubigungsperson darf nur in derjenigen Gemeinde Beglaubigungen vornehmen, bei der sie angestellt oder von der sie gewählt ist.

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