§ 39 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Disziplinarmassnahmen
§ 39 BeurG · Disziplinarmassnahmen
1. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes, von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz oder von Weisungen und Anordnungen der Notariatskommission kann diese folgende Disziplinarmassnahmen anordnen
a) Verweis,
b) Busse bis Fr. 20'000.-,
c) befristeten Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr,
d) dauernden Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis.
2. Die Busse kann mit einer Disziplinarmassnahme gemäss Absatz 1 lit. c verbunden werden.
3. In leichten Fällen kann eine Disziplinarmassnahme unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass die Urkunds- oder Beglaubigungsperson sich künftig korrekt verhalten wird.
4. Nach dem dauernden Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis kann diese frühestens nach Ablauf von drei Jahren wieder erteilt werden.
5. Besteht ein öffentliches Interesse, ist das Aussprechen einer Disziplinarmassnahme auch nach dem Ende der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis möglich.