295.200
BeurG
CH-AG
§ 38 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Ablieferung oder Übergabe der Akten
Berufstätigkeit - Protokollbuch und Aufbewahrung
§ 38 BeurG · Ablieferung oder Übergabe der Akten
1. Endet die Beurkundungsbefugnis dauernd, hat die Urkundsperson die Akten der Notariatskommission abzuliefern.
2. Die Akten können auch einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Notariatskommission ist zu informieren.
3. Endet die Beurkundungsbefugnis durch den Tod der Urkundsperson, sind die Erben der Urkundsperson verpflichtet, deren Akten der Notariatskommission herauszugeben. Die Aussonderung durch die Notariatskommission, eines ihrer Mitglieder oder eine von ihr bestimmte Person erfolgt kostenpflichtig zulasten des Nachlasses.