§ 37 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Aufbewahrung
§ 37 BeurG · Aufbewahrung
1. Protokollbücher sind dauernd aufzubewahren.
2. Folgende Akten sind während mindestens 30 Jahren aufzubewahren
a) * Ein Exemplar oder eine beglaubigte Kopie der öffentlichen Urkunden, die nicht dauernd bei einer Behörde oder einer Amtsstelle bleiben,
abis) * Ein Exemplar der öffentlichen Urkunden, die als elektronische Ausfertigung nicht dauernd bei einer Behörde oder einer Amtsstelle bleiben,
b) Vollmachten, Zustimmungserklärungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie weitere Dokumente, auf die in einer öffentlichen Urkunde Bezug genommen wird und die nicht bei einer Behörde oder einer Amtsstelle aufbewahrt werden.
3. Die übrigen Akten sind während zehn Jahren aufzubewahren.
3bis. Die Aufbewahrung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
4. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht durch Verordnung.