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295.200 BeurG CH-AG

§ 36 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Protokollbuch

Berufstätigkeit - Protokollbuch und Aufbewahrung
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§ 36 BeurG · Protokollbuch

1. Die Urkundsperson führt ein Protokollbuch, worin die öffentlichen Urkunden verzeichnet sind.

2. Elektronisch geführte Protokollbücher sind angemessen zu sichern und periodisch auszudrucken.

3. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Ausnahmen von der Protokollführung durch Verordnung.

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