295.200
BeurG
CH-AG
§ 35 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Mitteilungspflichten
Berufstätigkeit - Berufspflichten
§ 35 BeurG · Mitteilungspflichten
1. Die Urkundsperson meldet der Notariatskommission ohne Verzug jede Änderung der Verhältnisse, die für die Beurkundungsbefugnis massgeblich sind.
2. Sie meldet insbesondere Änderungen des Wohnsitzes, der Gesellschaftsform, der Büroadresse sowie Eröffnung und Schliessung von Zweigbüros.
3. Die Gemeinde orientiert die Notariatskommission über die Beglaubigungsbefugnis ihrer Beglaubigungspersonen.