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295.200 BeurG CH-AG

§ 33 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Weiterbildung

Berufstätigkeit - Berufspflichten
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§ 33 BeurG · Weiterbildung

1. Die Urkundsperson bildet sich kontinuierlich weiter.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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