295.200
BeurG
CH-AG
§ 32 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Aufbewahrung von fremdem Vermögen
Berufstätigkeit - Berufspflichten
§ 32 BeurG · Aufbewahrung von fremdem Vermögen
1. Die Urkundsperson bewahrt die ihr anvertrauten Vermögenswerte einer Partei getrennt vom eigenen Vermögen auf, verwaltet sie sorgfältig und ist jederzeit in der Lage, sie herauszugeben.
2. Die Urkundsperson führt über die anvertrauten Vermögenswerte vollständig und genau Buch.