295.200
BeurG
CH-AG
§ 31 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Berufsgeheimnis
Berufstätigkeit - Berufspflichten
§ 31 BeurG · Berufsgeheimnis
1. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson unterliegt dem Berufsgeheimnis.
2. Sie darf keine Tatsachen offenbaren, die ihr infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei der Berufsausübung wahrgenommen hat, es sei denn, die Berechtigten haben eingewilligt oder die Notariatskommission habe sie auf Gesuch hin vom Berufsgeheimnis entbunden.
3. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Neben- und Hilfspersonen hinsichtlich der Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit einer Beurkundung wahrgenommen haben. Die Urkundsperson informiert diese Personen über die Geheimhaltungspflicht.
4. Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.