295.200
BeurG
CH-AG
§ 3 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Sachliche Zuständigkeit
Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Zuständigkeit
§ 3 BeurG · Sachliche Zuständigkeit
1. Die Urkundsperson ist für die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung zuständig.
2. Unterschriften, Abschriften und Auszüge, andere Wiedergaben eines Schriftstücks und Übersetzungen können auch von der Beglaubigungsperson beglaubigt werden.