Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 29 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Interessenwahrung

Berufstätigkeit - Berufspflichten
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§ 29 BeurG · Interessenwahrung

1. Die Urkundsperson wahrt die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch.

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