295.200
BeurG
CH-AG
§ 28 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Sorgfaltspflicht und Wahrheitspflicht
Berufstätigkeit - Berufspflichten
§ 28 BeurG · Sorgfaltspflicht und Wahrheitspflicht
1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung sorgfältig vorzubereiten und auszuführen.
2. Sie ermittelt den wahren Willen der Parteien, erteilt ihnen die für die Willensbildung nötigen Aufschlüsse, besteht auf Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen und sorgt dafür, dass der Wille der Parteien in der Urkunde klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
3. Sie darf nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat. Sie darf nichts beurkunden, das nach ihrem Wissen nicht der Wahrheit entspricht.
4. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn ihr eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.