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295.200 BeurG CH-AG

§ 27 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Ausstand von Nebenpersonen

Berufstätigkeit - Berufspflichten
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§ 27 BeurG · Ausstand von Nebenpersonen

1. Die Ausstandsvorschriften gelten sinngemäss auch für Nebenpersonen.

2. Die Aufgaben als Zeugin oder Zeuge, Übersetzerin oder Übersetzer und sachverständige Person können gleichzeitig ausgeübt werden.

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