295.200
BeurG
CH-AG
§ 27 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Ausstand von Nebenpersonen
Berufstätigkeit - Berufspflichten
§ 27 BeurG · Ausstand von Nebenpersonen
1. Die Ausstandsvorschriften gelten sinngemäss auch für Nebenpersonen.
2. Die Aufgaben als Zeugin oder Zeuge, Übersetzerin oder Übersetzer und sachverständige Person können gleichzeitig ausgeübt werden.