§ 25 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Ausstand im Allgemeinen
§ 25 BeurG · Ausstand im Allgemeinen
1. Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind
a) sie selbst,
b) eine Person, als deren Vertreterin sie handelt,
c) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Person, ihre Verwandten in gerader Linie, ihre Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner,
d) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der eine in diesem Absatz genannte Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin oder als Kommanditärin angehört,
e) eine juristische Person, bei der eine in diesem Absatz genannte Person einem zur Vertretung befugten Organ oder der Revisionsstelle angehört oder für die sie zeichnungsberechtigt ist,
f) Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Urkundsperson.
2. Die Ausstandsgründe gelten auch nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft.
3. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson muss die Beglaubigung ablehnen, wenn sie selbst oder eine Person, als deren Vertreterin sie handelt, an der Beglaubigung beteiligt oder unmittelbar interessiert ist.
4. Vorbehalten bleiben die Ausstandsgründe gemäss § 26.