§ 24 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
§ 24 BeurG · Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
1. Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn
a) sie nicht zuständig ist,
b) der Inhalt der Beurkundung rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist,
c) bei der Beurkundung eine Person mitwirken soll, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht aufweist,
d) eine Urkundspartei die erforderliche Mitwirkung verweigert oder [4]
e) ein Ausstandsgrund vorliegt.[5]
2. Lassen sich in zeitlich dringenden Fällen Zweifel über die erforderlichen Eigenschaften von Parteien, Urkundsparteien oder Nebenpersonen nicht ausräumen, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung ausnahmsweise vor, hält ihre Bedenken jedoch in der Urkunde fest.
3. Die Urkundsperson darf eine Beurkundung ablehnen, wenn sie durch wesentliche Gründe verhindert ist, wenn sie sich aus einem sachlich vertretbaren Grund als befangen erachtet oder wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen von der Urkundspflicht durch Verordnung festlegen.
4. Die Urkundsperson macht die Urkundspartei unverzüglich darauf aufmerksam, wenn sie die Beurkundung ablehnt.
5. Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss auch für die Beglaubigung.