295.200
BeurG
CH-AG
§ 23 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Urkundspflicht
Berufstätigkeit - Berufspflichten
§ 23 BeurG · Urkundspflicht
1. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson ist verpflichtet, Beurkundungen oder Beglaubigungen vorzunehmen, mit denen sie betraut wird.
2. Sie behandelt die Ersuchen um Beurkundung oder Beglaubigung beförderlich.