Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 23 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Urkundspflicht

Berufstätigkeit - Berufspflichten
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§ 23 BeurG · Urkundspflicht

1. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson ist verpflichtet, Beurkundungen oder Beglaubigungen vorzunehmen, mit denen sie betraut wird.

2. Sie behandelt die Ersuchen um Beurkundung oder Beglaubigung beförderlich.

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