295.200
BeurG
CH-AG
§ 22 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Unabhängigkeit
Berufstätigkeit - Berufspflichten
§ 22 BeurG · Unabhängigkeit
1. Die Urkundsperson übt den Beruf unabhängig aus. Sie handelt im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.
2. Sie setzt sich keinem Einfluss von Dritten aus, der mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar ist.