Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295.200 BeurG CH-AG

§ 22 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Unabhängigkeit

Berufstätigkeit - Berufspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 BeurG · Unabhängigkeit

1. Die Urkundsperson übt den Beruf unabhängig aus. Sie handelt im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.

2. Sie setzt sich keinem Einfluss von Dritten aus, der mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar ist.

← § 21 BeurG Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Begriffe § 23 BeurG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →