295.200
BeurG
CH-AG
§ 20 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Stempel, Siegel, elektronische Signatur
Berufstätigkeit - Allgemeines
§ 20 BeurG · Stempel, Siegel, elektronische Signatur
1. Die Urkundsperson führt einen Stempel.
2. Sie kann zusätzlich ein Siegel und eine qualifizierte elektronische Signatur führen.
3. Endet die Beurkundungsbefugnis, zieht die Notariatskommission Stempel und Siegel ein und lässt die qualifizierte elektronische Signatur für ungültig erklären.
4. Die Beglaubigungsperson benutzt den Amtsstempel der Gemeinde.