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295.200 BeurG CH-AG

§ 2 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 BeurG · Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich

1. In diesem Gesetz wird die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung auf dem Gebiet des Kantons geregelt.

2. Öffentlich beurkundet werden

a) Geschäfte, für welche die Rechtsordnung die öffentliche Beurkundung vorschreibt,

b) die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987,

c) weitere Vorgänge und Zustände nach Massgabe dieses Gesetzes,

d) Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen.

3. Öffentlich beglaubigt werden Unterschriften, Abschriften, Auszüge und andere Wiedergaben eines Schriftstücks oder einer Übersetzung.

4. Das Gesetz findet keine Anwendung auf

a) andere öffentliche Urkunden, die von Behörden, Beamtinnen und Beamten oder öffentlich-rechtlichen Angestellten nach speziellen gesetzlichen Vorschriften ausgestellt werden,

b) die Beglaubigung der Unterschrift aargauischer Behörden, Beamtinnen und Beamten, öffentlich-rechtlicher Angestellter und Urkundspersonen durch das zuständige Departement.

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