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295.200 BeurG CH-AG

§ 19 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Zweigbüro

Berufstätigkeit - Allgemeines
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§ 19 BeurG · Zweigbüro

1. Die Urkundsperson kann neben dem Hauptbüro Zweigbüros im Kanton führen.

2. Zweigbüros müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie das Hauptbüro.

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