295.200
BeurG
CH-AG
§ 19 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Zweigbüro
Berufstätigkeit - Allgemeines
§ 19 BeurG · Zweigbüro
1. Die Urkundsperson kann neben dem Hauptbüro Zweigbüros im Kanton führen.
2. Zweigbüros müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie das Hauptbüro.