295.200
BeurG
CH-AG
§ 18 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Büro
Berufstätigkeit - Allgemeines
§ 18 BeurG · Büro
1. Die Urkundsperson gewährleistet die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit zu den üblichen Bürozeiten.
2. Sie kann das Büro gemeinsam mit anderen Urkundspersonen oder mit Anwältinnen und Anwälten führen.
3. Die Beglaubigungsperson benützt in der Regel geeignete Räumlichkeiten der Gemeinde.