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295.200 BeurG CH-AG

§ 16 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Register

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Register, Publikation und Einsicht
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§ 16 BeurG · Register

1. Die Notariatskommission führt ein Register der Urkunds- und Beglaubigungspersonen.

2. Das Register enthält

a) Personendaten zur Identifikation der eingetragenen Person,

b) das Datum der Erteilung des Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar sowie der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis,

c) Namen und Adresse des Notariatsbüros und allfälliger Zweigbüros, bei Beglaubigungspersonen den Namen der Gemeinde,

d) disziplinarische und andere gemäss diesem Gesetz verfügte Massnahmen,

e) Datum und Grund des Endes der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis,

f) weitere Angaben, die der Regierungsrat durch Verordnung festlegt.

3. Verweise und Bussen werden nach fünf Jahren, der dauernde oder befristete Entzug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis zehn Jahre nach Ende des Vollzugs der Massnahme im Register gelöscht.

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