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295.200 BeurG CH-AG

§ 12 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Sicherheiten

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Urkundspersonen
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§ 12 BeurG · Sicherheiten

1. Die Urkundsperson schliesst zur Deckung allfälliger Ansprüche aus vermögensrechtlicher Verantwortlichkeit eine Berufshaftpflichtversicherung ab oder erbringt andere gleichwertige Sicherheiten.

2. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und die gleichwertigen Sicherheiten durch Verordnung fest.

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