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295.200 BeurG CH-AG

§ 10 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) - Notariatsprüfung

Urkunds- und Beglaubigungspersonen - Urkundspersonen
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§ 10 BeurG · Notariatsprüfung

1. Die Notariatsprüfungskommission lässt Kandidatinnen und Kandidaten zur Notariatsprüfung zu, die

a) handlungsfähig sind,

b) über ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizentiat einer schweizerischen Universität verfügen oder gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind,

c) daran anschliessend das Notariatspraktikum absolviert haben.

2. Sie führt die Notariatsprüfung durch. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

3. Die Prüfung erstreckt sich auf die für die Beurkundungstätigkeit relevanten Gebiete des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.

4. Wer einen Prüfungsteil dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung mehr zugelassen.

5. Die Notariatskommission kann für Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar Erleichterungen vorsehen.

6. Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfungen durch Verordnung.

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